kachelarea436
kachelarea438
kachelarea439
kachelarea441
kachelarea442
kachelarea443
kachelarea444
kachelarea445
kachelarea453
kachelarea452
kachelarea454
kachelarea471
kachelarea472
kachelarea474
kachelarea174
kachelarea178
kachelarea234
kachelarea235
kachelarea299
kachelarea429
kachelarea237
kachelarea179
kachelarea195
kachelarea197
kachelarea238
kachelarea196
kachelarea412
kachelarea417
kachelarea414
kachelarea418
kachelarea243
kachelarea262

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines, Geltung

1.1. Diese Bedingungen sowie die in Bezug genommenen Produktblätter für Ziegelsteine, ­Verarbeitungshinweise und Montageanleitungen sind Bestandteile sämtlicher vertraglicher ­Vereinbarungen über Verkäufe unserer Ziegelprodukte und der von uns vertriebenen Fassadensysteme (nachfolgend »Ware« genannt). Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Vereinbarungen nicht ausdrücklich darauf berufen. Entgegenstehende oder abweichende ­Bedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich ­schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen, alle Produktblätter, Verarbeitungs­hinweise und Montagean­leitungen stehen auf unserer Homepage zum Download und zum Ausdruck bereit (www.­privatziegelei-hebrok.de). Gerne senden wir diese auch per E-Mail oder auf dem Postwege zu.
1.2. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
1.3 Für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms® in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.
 

2. Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenheit und Mengenermittlung

2.1 Sämtliche Angebote sind unverbindlich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist.
2.2 Für richtige Auswahl und Mengenermittlung ist allein der Käufer verantwortlich. Die Ware muss in der bestellten Menge abgenommen werden. Die Rückgabe überzähliger Ware bedarf der besonderen Vereinbarung und erfolgt nur in unbeschädigter Originalverpackung und gegen Berechnung von Rücknahmekosten in Höhe von 70 % des Rechnungswertes der zurückgenommenen Ware. Die Berechnung der Rücknahmekosten erfolgt ausgehend vom reinen Warenwert. Frachtkosten können nicht berücksichtigt werden. Für die Rückgabe von Paletten gilt die Regelung unter Ziffer 3.6. Die Rücklieferung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Mengenermittlung sollte der Käufer bei der Bestellung von Ziegelprodukten auch deshalb mit größter Sorgfalt durchführen, weil es bei Nachbestellungen zu Farbabweichungen kommen kann. Diese Abweichungen sind dem natürlichen Produktionsprozess und den verwendeten Rohstoffen geschuldet und werden von uns nicht als Reklamation anerkannt.
2.3 Bei den technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien handelt es sich nicht um Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bezüglich der von uns zu liefernden Ware. Soll die Ware nach Vorstellung des Käufers nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein oder geht der Käufer von einer bestimmten Verwendungs­eignung der Ware oder von einer bestimmten Beschaffenheit aus oder plant der Käufer den Einsatz der Ware für einen ungewöhnlichen Zweck, die Verarbeitung ungewöhnlicher Materialien, unter erhöhter Beanspruchung oder unter besonderen Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder für die Umwelt, ist er verpflichtet, uns vor Abschluss des Vertrages auf die entsprechenden Erwartungen bzw. Umstände schriftlich hinzuweisen.
2.4 Sämtliche Ziegelerzeugnisse werden in einem natürlichen Brennprozess hergestellt. Die dadurch bedingten Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschliefe­rungen abgesehen – keine Abweichung von der vereinbarten und üblichen Beschaffenheit dar, soweit die Ware dennoch die DIN 20000-401 (vormals DIN 105-100) für die Anwendung von Mauer­ziegeln gem. DIN EN 771-1 erfüllt. Zulässige Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der vorgenannten Normen stellen keine Abweichung von der vereinbarten oder gewöhnlichen Beschaffenheit dar. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse üblicherweise auftretenden geringfügigen Abplatzungen oder Farbabweichungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch. Insbesondere Formsteine (d.h. Mauersteine in einer nicht nur von Rechtecken begrenzten Form) können produktionsbedingt in der Oberflächenbeschaffenheit und der Farbe von Normalsteinen abweichen. Zu jedem von uns angebotenen Stein-/Ziegeltyp gibt es ein ausführliches Produktblatt, in welchem die typischen Merkmale, die Farbgebung und sonstige spezifische Beschaffenheitsmerkmale dargestellt sind. Auf das jeweilige Produktblatt nehmen wir Bezug. Alle Produktblätter können auf unserer Homepage (www.privatziegelei-­hebrok.de) eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Auf Wunsch lassen wir dem Käufer die Unterlagen gerne per E-Mail oder auf dem Postwege zukommen.
2.5 Der Käufer ist bei Weiterveräußerung der Ware verpflichtet, den Erwerber auf die besonderen Eigenschaften unserer Ware gemäß der jeweiligen Produktdatenblätter (insbesondere bezüglich unserer Original Wasserstrich Backstein Klinker und Handformziegel) und die damit verbundenen Besonderheiten hinzuweisen und mit diesem, erforderlichenfalls formgerecht, eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen und ihn, falls dieser abermals die Ware weiterveräußert, zu verpflichten, mit seinem Abnehmer/Kunden entsprechend zu verfahren. Auf die Verpflichtung, beim Vertragsschluss mit Verbrauchern iSd. § 13 BGB, eine gesonderte Bestätigung hinsichtlich der Beschaffenheitsvereinbarung einzuholen weisen wir ausdrücklich hin.
2.6 Nach Vereinbarung stellen wir Mustertafeln unserer Ware in der gewünschten Sortierung ab Werk zur Verfügung. Insoweit ist beachten, dass keramische Produkte sich aufgrund der natür­lichen Rohstoffe und des Fertigungsprozesses im Laufe der Zeit optisch verändern können. ­Mustertafeln sind für die Bestimmung der vertragsgemäßen und gewöhnlichen Beschaffenheit der Ware nur maß­geblich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Die entsprechende Mustertafel wurde dem Käufer oder dem mit der Planung beauftragten Architekten direkt durch uns für das bei Anforderung benannte Projekt/Bauvorhaben zur ­Verfügung gestellt.
– Die Lieferung der Ware erfolgt innerhalb von zwölf Monaten ab Lieferung der Mustertafel.
– Mustertafeln werden vor Versand durch uns entsprechend mit der genauen ­Produktbezeichnung, dem Empfänger, dem Lieferzeitpunkt und dem Projekt/Bauvorhaben gekennzeichnet. Die Kennzeichnung darf von der Mustertafel nicht entfernt werden.
Mustertafeln bleiben unser Eigentum und sind bei Beendigung des Projektes/Bauvorhabens kostenfrei an uns zurückzugeben.
2.7 Fassadensysteme müssen bezogen auf den konkreten Anwendungsfall statisch berechnet und konstruktiv geplant werden. Wir bieten die Systeme an. Die erforderlichen Konstruktions-, Berechnungs- und Planungsleistung hat der Käufer bzw. ein von ihm zu beauftragender Dritter zu erbringen. Unsere entsprechende Beratung in Wort, Schrift und Zeichnung soll die mögliche Verwendung der Fassadenbefestigungselemente erläutern. Die Prüfung, ob die von uns angebotenen Produkte für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, die konkrete Planung (statisch und konstruktiv) und die Ausführung obliegen dem Käufer in eigener Verantwortung.
2.8 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Fotografien und anderen von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere ­ausdrückliche, ­schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.9 Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den gesamten Inhalt des Vertrages. Dies gilt auch, wenn sie von Erklärungen des Käufers abweicht, es sei denn, der Käufer widerspricht den Abweichungen ­unverzüglich und schriftlich. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer nicht.
2.10 Ist eine Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir d­ieses innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung annehmen. Weicht die Bestellung von ­unserem Angebot ab, wird der Käufer die Bestellung schriftlich abfassen und die Abweichungen kenntlich machen.
2.11 Unsere Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsmittler sind nicht befugt, Nebenabreden zu ­treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Verein­barungen hinausgehen.
 

3. Lieferung, Lieferfristen, Abnahme und Verpackung

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung »ab Werk« (EXW gemäß ­Incoterms®/unser Werk Natrup-Hagen, Deutschland, Warenausgabe).
3.2 Bei Abholung der Ware übernimmt der Käufer bzw. in seinem Namen die von dem Käufer zur Beförderung bestimmte Person die betriebs- und beförderungssichere Ladungssicherung.
3.3 Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten (Lieferfristen/Liefertermine) berechtigen den Käufer unter den gesetz­lichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Falls derartige Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten sind insbesondere behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbarer Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, Folgen von Epidemie- oder Pandemieereignissen, von Terror-, Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, von Naturkatastrophen oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die entweder bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung und Produktion unseres Betriebs abhängig ist. Bei auftretenden Liefererschwernissen/-verzögerungen werden wir den Vertragspartner unverzüglich informieren.
3.4 Unsere Ziegelprodukte unterliegen einem natürlichen Fertigungsprozess, der mitunter zu ungewollten Ergebnissen führt. Ist die Bestellung des Käufers von einer solchen Fehlproduktion betroffen, sind wir, auch im Falle der Vereinbarung verbindlicher Lieferfristen, berechtigt, innerhalb von vier Wochen Ware in der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit nachzuliefern. Soweit die Nachlieferung innerhalb dieser Frist erfolgt, stehen dem Käufer Ansprüche wegen Verzug gegen uns nicht zu. Dies gilt auch für etwaig vereinbarte Vertragsstrafen. Wir werden den Käufer über eine Fehlproduktion unverzüglich informieren.
3.5 Für die Folge unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf/Bestellung haftet der ­Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 40 Tonnen, unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter Umstände nicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Personen ausgehen.
3.6 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Die Regelung unter 4.1. bezüglich der Erstattung der Lagerkosten gilt insoweit entsprechend.
3.7 Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.

3.8 Lieferungen von Ziegelprodukten erfolgen auf Paletten. Nach Wahl des Käufers stehen ­folgende Optionen zur Auswahl:

Palettenart

Kosten/Kaufpreis

Rücknahme


Ziegelpaletten

  • einzeln foliert

 

€ 10,00 netto/Palette


Ziegelpaletten erwerben wir zum Preis von € 7,00 netto/Palette zurück, wenn sie frachtfrei, entschachtelt, sauber und unbeschädigt während unserer Geschäftszeiten angeliefert werden. Die Abrechnung des Erstattungs­betrages erfolgt über eine Gutschrift.


Hamburger-EinwegPaletten

  • Einheiten von je 2 geklammerten und mit einer Haube folierten Paletten.

  • Bauseitige Entklammerung erforderlich

 

€ 14,00 netto/Palette


Keine Rücknahme/keine Erstattung


Einwegpaletten

  • Nur für Riemchenlieferungen und Sondersteine verfügbar

 

€ 12,00 netto/Palette


Keine Rücknahme/keine Erstattung

Fassadensysteme werden ordnungsgemäß verpackt geliefert. Erfolgt die Lieferung auf Paletten, gilt Vorstehendes entsprechend.

3.9 Der Käufer hat die Verwertung, Entsorgung oder Wiederverwendung von Verpackung auf eigene Kosten entsprechend der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Wir sind nicht verpflichtet, Ver­packung vom Käufer oder von Dritten zurückzunehmen.
 

4. Abrufverträge

4.1 Abrufverträge bedürfen, ebenso wie die Abrufdauer, der schriftlichen Vereinbarung. Ist nichts anderes vereinbart, ist die Dauer von Abrufverträgen auf 3 Monate nach vereinbarter erster Lieferung beschränkt. Erfolgt der ­vollständige Abruf der Ware nicht innerhalb dieser bzw. der vereinbarten Frist, sind wir ab dem 3. Monat bzw. nach Ablauf der ­vereinbarten Frist berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,20 Euro/Tag/Palette sowie einmalig 3,00 Euro Umschlaggebühr/Palette zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweiligen gesetzlichen Höhe zu berechnen. Der Käufer ist zum Nachweis berechtigt, dass tatsächlich geringere Kosten entstanden sind. Mit Ablauf der Abruffrist wird außerdem die vereinbarte Vergütung für die nicht abgerufene Ware zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weiter­gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
4.2 Zum Ablauf des vereinbarten Endtermins ist der Käufer verpflichtet, etwaige noch vorhandene Abrufware am Stück abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht, werden wir den Käufer unter Fristsetzung von zwei Wochen auffordern, die Ware abzunehmen und die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Erfolgen Abnahme und Zahlung nicht fristgemäß, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Restware zu verwerten und unter Anrechnung des insoweit erzielten Erlöses Schadenersatz geltend zu machen.
4.3 Abrufe haben mindestens 7 Werktage (Montag – Freitag) vor dem gewünschten Liefertermin zu erfolgen. Erfolgen keine fristgerechten Abrufe mit Mengenbestimmung, sind wir berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Pro Verladetag können höchstens Waren mit einem Gewicht bis zu 100 ­Tonnen abgerufen werden.
4.4 Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die vereinbarte Vertragsmenge, sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Berechnung der Mehrmenge erfolgt auf Grundlage der bei Abruf gültigen Preisvereinbarung. Sondersteine werden nur in der bestellten Menge produziert, so dass Mehrmengen ausgeschlossen sind.
4.5 Befindet sich der Käufer bereits mit Forderungen unsererseits im Zahlungsverzug, sind wir zur Ausführung von Abrufen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung verpflichtet.
 

5. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware zur Abholung zur Verfügung gestellt wird und dies dem Käufer angezeigt wurde. Ist die Liefe­rung nach außerhalb des Werkes vereinbart, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person übergeben wurde.
 

6. Preise, Kostensteigerung, Zahlungsbedingungen, Abtretung, Aufrechnung

6.1 Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung in der Währung Euro, sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen Vereinbarung nicht anderes ergibt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
6.2 Bei Mischsortierungen (Mischungen verschiedener Sorten von Ziegelprodukten) bezieht sich der im Angebot angegebene Preis ausschließlich auf das angegebene Mischungsverhältnis. Bei Änderung des Mischungsverhältnisses muss ein neues Angebot eingeholt werden.
6.3 Bei Neukunden oder in sonst berechtigten Fällen (z.B. Zahlungsverzug in der Vergangenheit), behalten wir uns vor, ausschließlich gegen Vorkasse zu liefern. Ein vereinbartes Zahlungsziel können wir kündigen und bei der weiteren Auftragsabwicklung Vorkasse verlangen, wenn der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet, einen nicht berechtigten Skontoabzug tätigt, vereinbarte Zahlungssicherheiten nicht beibringt oder sonstige wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt. Vor Kündigung des Zahlungsziels sind wir verpflichtet, den Kunden abzumahnen und ihm Gelegen­heit zu geben, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Abmahnung einen vertrags­gemäßen Zustand herzustellen. Zur Lieferung sind wir während dieser Frist nicht verpflichtet.
6.4 Zur Erhebung der Einrede der Unsicherheit sind wir, ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte, so lange berechtigt, wie die Besorgnis besteht, dass der Käufer seine Pflichten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise nicht wie vereinbart erfüllt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer nicht pünktlich oder nicht vollständig zahlt, das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird oder der Käufer sonstige Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag nicht wie vereinbart erfüllt.
6.5 Gerät der Käufer mit einer Forderung in Zahlungsverzug oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen beantragt, werden alle sonstigen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Bei mehreren fälligen Forderungen behalten wir uns gegenüber Unternehmern das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Käufers zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnis­mäßigen Tilgung.
6.6 Erhöhen sich zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung unsere Selbstkosten, insbesondere für Energie, Fracht und/ oder Löhne bzw. diesbezügliche gesetzliche Abgaben, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises um mehr als 10%, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.7 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen oder der Abzug von Skonto bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Eine Skontofrist beginnt stets mit dem Datum der Rechnung. Frachten und Paletten sind nicht skontierfähig.
6.8 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes uns gegenüber ausgeschlossen, es sei denn, dass der entsprechende Anspruch des Käufers unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 215 BGB findet keine Anwendung.
6.9 Der Käufer hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns nicht bestritten oder anerkannt wurden oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. § 215 BGB findet keine Anwendung.
6.10 Die Abtretung von Ansprüchen, die uns gegenüber bestehen, bedarf unserer Zustimmung.
 

7. Mängelrüge, Mängelansprüche

7.1 Ein Sachmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 und im Falle von Sonderposten und 2. Wahl Klinkern zusätzlich unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 8 spürbar von der vereinbarten Ausführung, Menge, Beschaffen­heit, Verwendungseignung oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der in Natrup-Hagen üblichen Beschaffenheit und gewöhnlichen Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in der ­Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen unserer Verantwortlichkeit bleiben unberührt. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sind wir insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnlichen Verwendung geeignet ist oder darüberhinausgehende nicht vereinbarte Erwartungen des Käufers erfüllt oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter ist.
7.2 Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind unverzüglich nach Lieferung der Ware zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Lieferung zu rügen. Ziffer 7.2 S. 2 2. HS gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB gilt. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
7.3 Sind nur einzelne Steine oder Fassadenelemente einer Lieferung mangelhaft, ist der Käufer verpflichtet, uns innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, die mangelhaften Steine bzw. Fassadenelemente vor Ort auszusortieren und nachzuliefern.
7.4 Wegen eines Mangels der Ware kann der Käufer nach ordnungsgemäßer Anzeige und vorbehaltlich des Einwandes der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 4 BGB innerhalb angemessener Frist nach ordnungsgemäßer Anzeige des Mangels Nacherfüllung verlangen. Die Entscheidung, ob Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache oder in Form der Beseitigung des Mangels geleistet wird, liegt bei uns. Wir tragen die zur Nacherfüllung erforder­lichen Aufwendungen. Der Käufer ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die erforderlichen Aufwendungen gering zu halten. Im Falle eines Rechtsmangels erfolgt die Nacherfüllung durch Beschaffung einer Lizenz, die dem Käufer die vertragsgemäße Nutzung der Ware ermöglicht oder durch Veränderung der Ware dergestalt, dass kein Rechtsmangel mehr besteht.
7.5 Lehnen wir die Nacherfüllung als unwirtschaftlich ab, schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder nehmen wir diese nicht innerhalb angemessener Frist vor, ist der Käufer berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, den Preis zu mindern oder nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung von dem Vertrag zurückzutreten. In den Fällen des § 445a BGB bedarf es einer Fristsetzung nicht.
7.6 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Käufer unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Ziffer 9 berechtigt, Schaden- bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen.
7.7 Mängelansprüche verjähren mit Ausnahme der in 7.8 genannten Fälle ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Nacherfüllung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfristen.
7.8 Abweichend von der Regelung unter 7.7 gelten die gesetzlichen Fristen in folgenden Fällen:
– Bei der Ware handelt es sich um ein Bauwerk oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
– Die geltend gemachten Ansprüche des Käufers beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
– Wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.
– Der Schaden liegt in der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.
– Es handelt sich um Ansprüche nach § 445a und der letzte Vertrag in der Kette ist eine Verbrauchsgüterkauf.
– Es handelt sich um Ansprüche nach §§ 474 ff. BGB.
7.9 Eine Haftung für normale Abnutzung, üblichen Verschleiß sowie für Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung (insbesondere die Verwendung von Säure auf den Ziegelprodukten) ist ausgeschlossen. Werden unsere oder allgemein gültige Verarbeitungs­, Sicherheits­ oder Wartungsanweisungen, für Ziegelprodukte die Verarbeitungs vorgaben gem. Eurocode 6, DIN EN 1996; DIN 20000-401 für die Anwendung von Bauprodukten gem. DIN EN 771 nicht befolgt, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Käufer eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist. Unsere Verarbeitungshinweise stehen auf unserer Homepage zum Download und zum Ausdruck bereit (www.privatziegelei-­hebrok.de). Gerne senden wir diese auch per E-­Mail oder auf dem Postwege zu.
7.10 Dem Käufer stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er mit seinen Abnehmern/Kunden Vereinbarungen trifft, die über das zwischen uns und dem Käufer Vereinbarte hinausgehen und der Käufer seinem Abnehmer/Kunden nur wegen der abweichenden Vereinbarungen haftet.
 

8. Sonderposten und 2. Wahl Klinker

8.1 Sonderposten werden unter Ausschluss sämtlicher Mängelansprüche veräußert, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, dass wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder die Ware funktionell nicht den Vorgaben der DIN 20000-401 (vormals 105-100) und EN 771-1 entspricht. Sonderposten sind ggf. im Angebot als solche eindeutig deklariert.
8.2 Sonderposten werden zu reduzierten Preisen angeboten und haben eine andere Beschaffen­heit als unsere Normalware. Funktionell entsprechen auch die von uns angebotenen Sonder­posten im Hinblick auf Druck und Frost den Vorschriften der DIN 20000-401 (vormals 105-100) und EN 771-1. Bei Sonderposten können aber im Vergleich zur Normalware folgende Beeinträchtigungen vorhanden sein:
– nur in begrenzter Menge verfügbar,
– optische Beeinträchtigungen (z.B. in Form von Farbabweichungen, Kalksprenkeln, Pyritein­schlüssen, Oberflächenrissen, unregelmäßige Kantenausbildung, fehlende Kantenanfasung, Abplatzungen, Blasen, Unebenheiten, enthaltenen Fremdstoffen) und/oder
– Maß- und/oder Formabweichungen gegenüber dem Normalmaß
8.3 Im Bereich unserer Produktlinie »Agrarklinker« differenzieren wir zwischen Klinkern 1. Wahl und Klinkern 2. Wahl. Die Agrarklinker 2. Wahl haben eine andere Beschaffenheit als die Agrarklinker 1. Wahl. Sie können optische Beeinträchtigungen (z.B. in Form von Farbabweichungen, Kalksprenkeln, Pyriteinschlüssen, Oberflächenrissen, Unebenheiten, enthaltenen Fremdstoffen) oder Maß- und/oder Formabweichungen gegenüber dem Normalmaß aufweisen.
8.4 Die in Ziffer 8.2 und 8.3 genannten Beeinträchtigungen entsprechen beim Erwerb von Sonderposten und Agrarklinkern 2. Wahl der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.
8.5 Die Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 445a, 478 BGB durch den Käufer ist im Falle des Erwerbs von Sonderposten und 2. Wahl Klinkern ausgeschlossen. Der Ausschluss rechtfertigt sich durch den reduzierten Preis.
8.6 Im Falle des Erwerbs von Sonderposten oder 2. Wahl Klinker ist der Käufer bei Weiterveräuße­rung der Ware verpflichtet, den Erwerber auf die Eigenschaft »Sonderposten« oder »2. Wahl« und die damit verbundenen Beeinträchtigungen hinzuweisen und mit diesem, erforderlichenfalls formgerecht, eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen.
 

9. Schadensersatzansprüche, Aufwendungsersatz, Ansprüche nach § 445a BGB

9.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertrags­pflicht, aus Verschulden anlässlich der Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurch­ führung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
9.2 Die Beschränkungen gemäß 9.1 gelten, mit Ausnahme von Ansprüchen nach § 445a BGB und/oder § 439 Abs. 2, 3 und /oder § 475 Abs. 4, 6 auch, wenn der Käufer anstelle des Anspruches auf Schadenersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
9.3 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen dem Käufer die Ansprüche gemäß § 445a BGB zu, es sei denn, er nimmt an unserem umsatzabhängigen Bonussystem teil. Durch Teilnahme an unserem Bonussystem verzichtet der Käufer im Gegenzug zu der Gewährung der Boni auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gemäß § 445a BGB. Wir nehmen den Verzicht an. Stehen dem Käufer Ansprüche nach § 445a BGB iVm. den dort genannten Vorschriften zu, sind diese der Höhe nach auf den vereinbarten Nettokaufpreis der mangelhaften Ware beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
9.4 Unsere Haftung nach § 445a BGB und/oder § 478 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware ins Ausland liefert und dabei die Geltung des UN-Kaufrechtes ausschließt.
9.5 Soweit wir nicht wegen Vorsatz haften oder der Anspruch des Käufers nicht bereits verjährt ist, ist der Käufer, bei Klagen auf Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet, diese innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Ablehnung des Anspruches durch uns zu erheben.
 

10. Sicherungsrechte

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf sie jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.
10.2 Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (10.8) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbinden, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein­ oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 10.2 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentums­ recht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (10.8) zum Wert der anderen Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderung gem. 10.2 Satz 2 fort.
10.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 10.1 Satz 2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (10.8) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an.
10.4 Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder eine aus unserer Ware hergestellte neue Sache verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung gem. 10.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (10.8) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforde­ rung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 10.1 Satz 7 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von der Befugnis gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtun­ gen ordnungsgemäß nachkommt.
10.5 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (10.8) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
10.6 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benach­richtigen. Er hat uns die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten abgezogen werden können, zu tragen.
10.7 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
10.8 Der »Wert unserer Ware« im Sinne dieser Ziffer 10 entspricht dem Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %.
10.9 Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
 

11. Nachhaltigkeit

Wir sind von der Nachhaltigkeit unserer Ziegelprodukte überzeugt. Aus diesem Grund sind wir bereit, von uns gelieferte Ziegelprodukte gebraucht zurückzunehmen, wenn sie von Mörtelresten weitgehend befreit und kosten-/frachtfrei auf lagergeeigneten Paletten an unserem Geschäftssitz angeliefert werden. Die Rücknahme erfolgt nur für Ziegelprodukte. Eine Rückvergütung erfolgt nicht.#
 

12. Ausfuhrnachweis, Gelangensbestätigung, Umsatzsteueridentifikationsnummer

12.1 Holt der Käufer oder dessen Beauftragter die Ware ab und befördert, verbringt oder versendet sie in das Ausland, so hat der Käufer uns innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis bzw. die Gelangensbestätigung vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
12.2 Wir behalten uns vor, zunächst die Umsatzsteuer zu berechnen und zu vereinnahmen und nach Vorlage der benötigten Nachweise der Ausfuhr gutzuschreiben und zu erstatten.
12.3 Ein Käufer, der in einem anderen EU-Gemeinschaftsland ansässig ist, ist verpflichtet, uns vor Lieferung die ihm zugeteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben. Solange die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, sind wir nicht verpflichtet, die Lieferung vorzunehmen.
 

13. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

13.1 Ist nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware Sorge zu tragen.
13.2 Der Kunde versichert, dass er im Geschäftsverkehr mit uns stets im Einklang mit allen anwendbaren Rechtsnormen, insbesondere den steuer- und devisenrechtlichen ­Bestimmungen sowie sämtlichen Vorschriften zum Umweltschutz, handelt.
 

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

14.1 Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist der Sitz unserer Gesellschaft.
14.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel­ und Scheckklagen) ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Für diese Geschäftsbedingungen, die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer und alle Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

15. Datenschutzhinweis

Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (Verarbeitung, Erhebung, Nutzung, ­Übermittlung, ­Speicherung, Löschung) halten wir uns an die gesetzlichen Vorschriften. Wir haben alle erforder­lichen Informationen in einer Datenschutzerklärung zusammengefasst. Auf diese nehmen wir an dieser Stelle Bezug. Bitte machen Sie sich mit unserer Datenschutzerklärung vertraut. Sie steht unter privatziegelei-hebrok.de/privatziegelei-hebrok-datenschutz-datenschutz­erklaerung-datennutzung.html zur Einsicht, zum Download und zum Ausdruck zur Verfügung. Auf Wunsch übersenden wir unsere Datenschutzerklärung jederzeit gerne per E-Mail oder auf dem Postwege.
 

16. Anpassung des Vertrages

In dem Fall, dass unvorhersehbare Ereignisse im Sinne der Ziffer 3.3 oder Umstände iSv. § 313 BGB erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche und/oder kaufmännische Bewertung des Vertrages haben und/oder wir dadurch von erheblichen Beeinträchtigungen unseres Betriebes betroffen sind, ist der Vertrag nach Treu und Glauben an die neue Situation anzupassen.
 

17. Sonstiges

17.1 Zu Wahrung der Schriftform ist weder eine eigenhändige Namensunterschrift erforderlich noch eine elektronische Signatur. Mitteilungen per Telefay oder E-Mail genügen der Schriftform.
17.2 Aus dem mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag sind wir nur dem Käufer gegenüber verpflichtet. An dem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Dritte (z.B. Abnehmer des Käufers), können weder Leistung an sich fordern, noch sonstige vertragliche Ansprüche uns gegenüber geltend machen.
17.3 Der Käufer ist verpflichtet, gegenüber seinen Abnehmern seine Schadenersatz- und Aufwendungsersatzhaftung dem Grund und der Höhe nach im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und entsprechend der Branchenüblichkeit zu beschränken.
 

18. Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer ­Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzu­nehmen.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1.1 Diese Einkaufsbedingungen der Ziegelei Hebrok GmbH & Co. KG (nachstehend »Ziegelei Hebrok« oder »wir«) gelten für Bestellungen und Beschaffungsverträge die die Ziegelei Hebrok abschließt ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, die Ziegelei Hebrok hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Ziegelei Hebrok in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos entgegennimmt.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Ziegelei Hebrok und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in der Bestellung der Ziegelei Hebrok und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.
1.3 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, soweit nicht die Bestellung oder diese Bedingungen einzelne Fragen abweichend regeln.

2. Angebot

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
2.2 An die Angebotspreise ist der Lieferant im Projektgeschäft bis zum Abschluss eines Projektes gebunden. Dies gilt auch für Nachbestellungen.
2.3 An Kostenanschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behält sich die Ziegelei Hebrok das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben. Sie sind ausschließlich für die Abwicklung der Bestellung der Ziegelei Hebrok zu verwenden. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Informationen und Unterlagen strikt geheim zu halten.
2.4 Die Ziegelei Hebrok ist berechtigt, vom Lieferanten erhaltene Unterlagen, Zeichnungen, Muster, Kalkulation, etc. an ihren Kunden weiterzureichen bzw. gegenüber Ihrem Kunden zu verwenden, wenn sie auf die Rechte des Lieferanten hinweist.

3. Preise und Zahlung

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung »DAP – benannter Bestimmungsort«, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
3.3 Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Digitale Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn sie an die E-Mail rechnungseingang@ziegelei-hebrok.de gesendet werden. Werden vorgenannte Bedingungen nicht eingehalten, ist die fristgerechte Bearbeitung und Bezahlung nicht sichergestellt.
3.4 Die Zahlung erfolgt, sofern nicht Anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Ziegelei Hebrok in gesetzlichem Umfang zu.

4. Lieferzeit

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Ziegelei Hebrok unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder sich abzeichnen, wegen derer er voraussichtlich die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann. Eine angemessene Nachfrist beträgt höchstens zwei Wochen.
4.3 Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung gemäß § 275 BGB richten sich unsere Ansprüche nach der gesetzlichen Regelung.
4.4 Gerät der Lieferant in Lieferverzug stehen der Ziegelei Hebrok Ansprüche im gesetzlichen Umfange zu. Verlangt Ziegelei Hebrok Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.5 Werden bei Handelsware seitens des Kunden der Ziegelei Hebrok Ansprüche wegen Lieferverzuges gegen diese geltend gemacht und ist der Verzug von dem Lieferanten zu vertreten, kann die Ziegelei Hebrok von dem Lieferanten verlangen, auf erstes Anfordern von den Ansprüchen des Kunden freigestellt zu werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Gefahrenübergang

5.1 Die Lieferung hat, sofern nicht Anderes schriftlich vereinbart ist, DAP in der Bestellung benannter Bestimmungsort zu erfolgen.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer anzugeben. Unterbleibt dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Ziegelei Hebrok zu vertreten.

6. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

6.1 Ziegelei Hebrok wird die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Eine diesbezügliche Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
6.2 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln stehen Ziegelei Hebrok im gesetzlichen Umfange zu. In jedem Fall ist die Ziegelei Hebrok berechtigt, vom Lieferanten nach eigener Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3 Die Ziegelei Hebrok ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.
6.4 Werden bei Handelsware seitens des Kunden der Ziegelei Hebrok Ansprüche wegen Mängeln gegen diese geltend gemacht und sind die Mängel von dem Lieferanten zu vertreten, kann die Ziegelei Hebrok von dem Lieferanten verlangen, auf erstes Anfordern von den Ansprüchen des Kunden freigestellt zu werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
6.5 Die Verjährungsfrist richtet sich nach der gesetzlichen Regelung. Bei Handelswaren beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Übergabe der Ware an den Kunden der Ziegelei Hebrok. Eine dadurch bedingte Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist ist auf 12 Monate beschränkt.
 

7. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Ziegelei Hebrok insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Ziegelei Hebrok bleiben unberührt.

8. Schutzrechte

8.1 Der Lieferant versichert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
8.2 Wird die Ziegelei Hebrok von einem Dritten wegen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Ziegelei Hebrok auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
8.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Ziegelei Hebrok aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9. Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge

9.1 Sollte die Ziegelei Hebrok Teile beim Lieferanten beistellen, bleiben diese im Eigentum der Ziegelei Hebrok. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die Ziegelei Hebrok vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Ziegelei Hebrok nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Ziegelei Hebrok das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eigenen Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.2 Wird die beigestellte Sache mit anderen, Ziegelei Hebrok nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Ziegelei Hebrok das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eigenen Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Ziegelei Hebrok anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das Allein- oder Miteigentum verwahrt der Lieferant für die Ziegelei Hebrok.
9.3 An beigestellten oder für Ziegelei Hebrok gefertigten Werkzeugen behält sich Ziegelei Hebrok das Eigentum ausdrücklich vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge nur für die Herstellung der von Ziegelei Hebrok bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an Ziegelei Hebrok ab, welcher die Abtretung annimmt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Werkzeuge auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu warten und instandzuhalten und erforderlichenfalls instandzusetzen.
9.4 Soweit die Ziegelei Hebrok gemäß Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist Ziegelei Hebrok auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach eigener Wahl verpflichtet.

10. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl

10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz der Ziegelei Hebrok. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Ziegelei Hebrok ist jedoch berechtigt, den Lieferanten am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.
10.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Ziegelei Hebrok Erfüllungsort.
10.3 Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Ziegelei Hebrok gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Sie werden nun zum Ziegler Forum weitergeleitet...

Diese Seite ist dafür ausgelegt im Landscapmodus verwendet zu werden. Bitte drehen sie Ihr Mobilgerät.

Wir möchten Ihnen gerne unser Angebot auf moderne und ansprechende Weise präsentieren. Der von Ihnen aktuell verwendete Internetbrowser unterstützt leider nicht alle für diese Website benötigten Funktionen.

Wir empfehlen Ihnen den Internetbrowser Chrome zu verwenden. Sollte dieser nicht auf Ihrem Gerät installiert sein, können Sie ihn kostenlos über den Google Playstore beziehen.

Weitere Informationen zu
unseren Webseiten

Formate und Hinweise
zum gewählten Produkt

Wechseln in den
Vollbildmodus

Schließen des
Vollbildmodus

Informationen
zum Objekt

Referenzen
zum gewählten Produkt

Wechseln in die
Texturansicht

Wechseln in die
Produktansicht

Öffnen der
Bildergalerie

Öffnen der
Videogalerie

Referenzen
zur Oberfläche

Produkte
zur Oberfläche

ursprünglich

zeitlos

markant

robust

prägnant